Die Stadt St.Gallen hat ein Lichtkonzept und entsprechende Erlasse erarbeitet und lädt dazu zur öffentlichen Mitwirkung bis 31. Oktober 2025 ein. Die geplante Regulierung soll für öffentliche wie private Lichtanlagen einen rechtlichen Rahmen setzen und Mitte 2026 beschlossen werden. Der HEV Stadt St.Gallen wehrt sich in seiner Vernehmlassungsantwort klar gegen das vorliegende Lichtkonzept samt Nachträgen zum Immissionsschutz- und Vollzugsreglement: Die Vorlage ist ideologisch überfrachtet, wissenschaftlich ungenügend abgestützt und greift unverhältnismässig in die Eigentumsgarantie und Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger und den Gewerbetreibenden ein. Sie priorisiert eine abstrakte Idee von «Lichtverschmutzung» gegenüber der Sicherheit der Bevölkerung, schwächt die Attraktivität der Innenstadt und belastet Eigentümer sowie Gewerbe unverhältnismässig mit neuen Pflichten und Kosten.
Starr, nicht nachvollziehbar, unklar
Der Entwurf operiert mit pauschalen Verboten und starren technischen Vorgaben, die ohne Fachwissen kaum verständlich sind. Zugleich fehlt eine belastbare empirische Grundlage sowie eine nachvollziehbare Abwägung mit Sicherheits- und ökonomischen Interessen. Der sogenannte Dunkelplan ist weder parzellenscharf noch rechtsklar lesbar. Betroffene können ihre Lage kaum bestimmen – sie tappen wortwörtlich im Dunkeln. Aus Sicht des HEV darf er in dieser Form auf keinen Fall rechtsverbindlich erklärt werden.
Kein Eingriff in privaten Bereich
Im privaten Bereich hat der Stadtrat nichts zu regeln! So geht seine Definition des Wortes «Private Allgemeinbeleuchtung» viel zu weit, indem es auch Innenbeleuchtungen, Rampen, Treppenhäuser, Gebäude, überdachte Aussenräume sowie Hallen mit grossflächigen Fenster- oder Dachverglasungen miterfasst. Die aktuell vorgeschlagenen Massnahmen sind mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip aber auch dem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht zu vereinbaren. Es ist ein zu hoher und nicht akzeptabler Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht, die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit, der vom HEV nicht akzeptiert werden kann.
Reglementierte private Weihnachtsbeleuchtung
Die Weihnachtsbeleuchtung ist kein Problem, das ein Reglement lösen muss. Es ist nicht Aufgabe der Stadt, Liegenschaftsbesitzerinnen und -besitzern sowie Mieterinnen und Mietern vorzuschreiben, wie ihre Weihnachtsbeleuchtung auszusehen hat. St.Gallen soll in der Adventszeit – und nicht nur in der – einladend und lebendig bleiben; es darf bunt und hell sein, die Stadt soll nicht kaputtreguliert werden.
Vollzug am Ziel vorbei
Auch im Vollzug setzt der Entwurf die falschen Prioritäten. Eine faktische Bewilligungspflicht neben dem Baubewilligungsverfahren produziert Doppelspurigkeiten und unnötige Kosten. Der HEV fordert stattdessen ein digitales One‑Stop‑Verfahren mit klaren Bagatellschwellen und einer verbindlichen Selbstdeklaration für Standardfälle, sollte man an dem Reglement überhaupt festhalten wollen.
Sollte das Reglement wirklich umgesetzt werden, hat der Vollzug durch eine schlanke, administrative Fachstelle mit Fokus auf Beratung, digitale Verfahren und stichprobenweise Kontrollen zu erfolgen, ohne dass dafür neue Stellenprozente geschaffen werden.
Verzicht auf Lichtregulierung gefordert
Statt starrer Technikdogmen braucht es technologieoffene, verständliche und einfach umsetzbare Regeln. Die Übergangs‑ und Sanierungsbestimmungen sind grosszügig auszugestalten und mit einer expliziten Härtefallklausel zu versehen.
Der Aufbau und Betrieb der Bewilligungs‑ und Kontrollprozesse verursachen unnötige und vor allem erhebliche Aufwände. Für Eigentümerinnen und Eigentümer drohen Zusatzkosten durch Beratung, Messungen, Umrüstungen und Rückbauten und schaffen vor allem Unsicherheit.
Der HEV ist der Ansicht, es braucht in diesem Bereich keine Regelungen, da die Stadt bisher gut ohne ausgekommen ist. Will man an der Idee eines Lichtkonzepts festhalten, dann beantragt der HEV die Rückweisung der Vorlage zur grundlegenden Überarbeitung. Falls es weiterverfolgt werden soll, dann ist eine evidenzbasierte, verhältnismässige und praktikable Regelung mit Priorität für Sicherheit, Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit – und mit schlankem, digitalem Vollzug – nötig. Eine Regulierung, welche zu weit in das private Eigentum, die Wirtschaftsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger eingreift kann vom HEV nicht akzeptiert werden.

